Die Hinkley Point Causa dampft!

Kommentar zur Stellungnahme des EuGH-Generalanwaltes Hogan von Prof. Michael Geistlinger (Universität Salzburg)

Die Republik Österreich hat 2014 beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen die Genehmigung der EU-Kommission für hohe staatliche Beihilfen der britischen Regierung für den AKW-Neubau HINKLEY POINT C geklagt. Unverständlicherweise wurden diese Beihilfen als rechtmäßig bezeichnet und Österreichs Klage wurde im Juli 2018 von dem Gericht der Europäischen Union (EuG) in 1. Instanz abgewiesen. Österreich legte Berufung ein. Kurz vor der Entscheidung über die Berufung hat der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes, Gerard Hogan, am 7. Mai 2020 eine Stellungnahme vorgelegt.

Im Hinblick auf die Finanzierung von Kernkraftwerken über Beihilfen bekräftigte Hogan die Entscheidung der Kommission, dass das Prüfschema des allgemeinen Unionsvertrages (AEUV) nur anwendbar sei, wenn dadurch die Ziele des EURATOM-Vertrages nicht gefährdet seien. Damit steht die Förderung der Atomenergie quasi außerhalb des EU-Beihilfenrechts. Und der EURATOM-Vertrag steht somit über dem AEUV-Vertrag. 

Die PLAGE und die dänische Organisation NOAH haben den Salzburger Völkerrechts- und EURATOM-Experten ao. Univ.-Prof. Dr. Michael GEISTLINGER (Universität Salzburg) zu der Stellungnahme des EuGH-Generalanwaltes Gerard Hogan befragt. HIER finden Sie den Kommentar von Prof. Geistlinger zum Download. 

Der Text mag für juristische Laien schwer verständlich sein. Einsichtig und hochinteressant erscheint uns in jedem Fall Geistlingers Argumentation hinsichtlich der Artikel des Vertrags zur Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zum Umweltschutz, welche von der EU-Kommission einfach fallengelassen wurden (s. Kasten Seite 1 und ausführlich S. 4-5 des Kommentars)! 

Wider EURATOM, die Privilegienfestung der europäischen Atomindustrie!

Fotocredit: Grafissimo 858405910 / istock.com